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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 8 WF 83/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 621 g | |
ZPO § 620 a | |
ZPO § 620 c | |
ZPO § 569 Abs. 1 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 83/02 OLG Naumburg
Naumburg, den 25.04.2002
In der Familiensache
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 08.02.2002 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.04.2002 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin verworfen.
Gründe:
Wegen des Sachverhalts und der Gründe für den Erlass einer vorläufigen Regelung wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Familiengericht zuständig. Da hier eine einstweilige Anordnung streitgegenständlich ist, gilt auch die Regelung des § 621 g ZPO, der wiederum auf die §§ 620 a bis 620 g ZPO verweist. Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung ist dann gemäß § 620 a,c ZPO die sofortige Beschwerde. Diese wiederum ist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO befristet, es gilt eine Notfrist von zwei Wochen. Die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführerin am 14.02.2002 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Amtsgericht Halle/Saalkreis am 19.03.2002 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die zweiwöchige Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO bereits abgelaufen. Deshalb war die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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